7. Symposium

Energiewende durch energieeffiziente Gebäude und Quartiere im Einklang mit dem Nutzer

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen unseres 7. Symposiums am 01.07.2016 in Aachen möchten wir Sie herzlich einladen und gleichzeitig auf unser Programm aufmerksam machen.

Das diesjährige Symposium thematisiert die Steigerung der Energieeffizienz vom einzelnen Gebäude hin bis zu Quartieren und Siedlungsräumen. Zu diesem Anlass konnten wir ReferentInnen aus Forschung, Energiemanagement sowie Infrastrukturberatung und Wohnungswirtschaft gewinnen, die sich nicht nur mit Auslegungsfragen der EnEV auseinandersetzen, sondern darüber hinaus ihre Erfahrungen aus der Praxis und Nutzerakzeptanz schildern.

Zum Abschluss des Symposiums wird eine Podiumsdiskussion mit allen ReferentInnen stattfinden. In einem anschließenden Get Together laden wir Sie dazu ein, weitere Aspekte und Themenfragen in geselligem Rahmen zu diskutieren.

Wenn Sie noch nicht für unser Symposium angemeldet sind, haben Sie dazu noch bis zum 10.06.2016 die Gelegenheit.

Wir freuen uns auf eine interessante Veranstaltung mit Ihnen und heißen Sie gern in Aachen willkommen.

 

Prof. Christoph van Treeck (E3D) & Prof. Dirk Müller (E.ON ERC EBC) – im Namen aller Vereinsmitglieder

PROGRAMM

10:00 Registrierung und Stehempfang
10:30 Begrüßung und Vorstellung der Begleitforschung
Univ.-Prof. Dr.-Ing. Dirk Müller | E.ON Energy Research Center, RWTH Aachen University
Univ.-Prof. Dr.-Ing. habil. Christoph van Treeck | Lehrstuhl für Energieeffizientes Bauen E3D, RWTH Aachen University
 11:00 Session I: EnEV-konformes Auslegen und Bauen (2014/2016)

Dipl.-Ing. Taco Holthuizen | eZeit Ingenieure GmbH, Berlin: „Warum durch kleine Veränderungen in der EnEV 2016 bezahlbares Bauen möglich wäre am Praxisbeispiel einer Quartierssanierung“

Prof. Dr.-Ing. Anne Wehmeier | Fachhochschule Südwestfalen, Lüdenscheid: „Plusenergiegebäude erzeugen mehr Energie als sie verbrauchen“

 12:00 Mittagessen
 13:00 Session II: Monitoring und Erkenntnisse aus der Umsetzung

Dr.-Ing. Timm Rössel | Drees & Sommer Advanced Building Technologies, Düsseldorf: „Zielführende Energiemanagement-Systeme in der Praxis“

Dr.-Ing. Armin Kraft | EEB Enerko Energiewirtschaftliche Beratung GmbH, Aldenhoven: „Praxisergebnisse aus Wärmekatasteranalysen und Auswertungen von Verbrauchsdaten beispielhafter Stadtgebiete“

Dipl.-Kfm. Hermann Kremer, Dipl.-Ing. Thomas Keller | GWW Wiesbadener Wohnbaugesellschaft mbH, Wiesbaden: „Standards und Suffizienz im Wohnungsbau“

 14:30 Kaffeepause
 15:00 Session III: Die Interaktion mit dem Nutzer

Dipl.-Ing. Heike Böhmer | Institut für Bauforschung e. V., Hannover: „Planungs- und Bauqualität bei der Umsetzung der EnEV – ein Praxisreport“

Dr.-Ing. Volker Stockinger | Hochschule München, Competence Center: „Nutzerverständnis, -einfluss und -sensibilisierung in hocheffizienten Gebäuden“

 16:00 Podiumsdiskussion
im Anschluss ‚Get together‘ und Ausklang

Anmeldung

Die verbindliche Anmeldung erfolgt bis zum 10.06.2016 durch Angabe des Vor- und Nachnamens per Mail an FEB@e3d.rwth-aachen.de.

Überweisung des Teilnehmerbeitrages (unter Angabe des Vor- und Nachnamens) auf das Konto:
Energieeffizientes Bauen e.V. | VR-Bank Würselen | BIC GENODED1WUR | IBAN DE35 3916 2980 1612 8030 10

Kosten

Mitglieder der Fördervereine 60 EURO | Studierende/Senioren 60 EURO | Nicht-Mitglieder 120 EURO

Veranstaltungsort

E.ON Energy Research Center | Campus Melaten der RWTH Aachen University | BSZ 00.23/00.24 | Mathieustraße 10 | 52074 Aachen

Das Symposium wird in Kooperation mit dem Lehrstuhl für Energieeffi­zientes Bauen (E3D) und dem Lehrstuhl für Gebäude- und Raumklimatechnik (EBC) der RWTH Aachen University organisiert. Veranstalter sind die nachfolgenden Fördervereine:
Verein der Förderer der Forschung im Bereich Energieeffizientes Bauen e.V.
Verein der Förderer der Forschung und Lehre im Bereich der Raumklimatechnik e.V

Datenschutzerklärung

Datenschutz ist für uns als Verein ein sehr wichtiges Thema, weswegen wir Sie im Folgenden kurz über die Umsetzung nach der europäische Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) informieren möchten:

Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten

Zur Mitgliederverwaltung und Einladung der Mitglieder zu Mitgliederversammlungen erheben und speichern wir von unseren Mitgliedern personenbezogene Daten. Diese werden weder an Dritte weitergegeben noch für andere Zwecke (wie beispielsweise E-Mail Newsletter oder ähnliches) verwendet oder veröffentlicht. Die Daten können nur vom Vorstand sowie erweiterten Vorstand des Vereins eingesehen und verarbeitet werden. Sowohl für analoge, papiergebundene Daten, wie auch für digitale Daten werden sogenannte Standardmaßnahmen zum Schutz der Daten ergriffen.

Datenschutzbeauftragte/r

Nach gesetzlichen Vorgaben sind wir aufgrund der geringen Anzahl an Personen, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben nicht verpflichtet eine/n Datenschutzbeauftragte/n zu benennen.

Antrag auf Datenlöschung durch Mitglieder

Mitglieder können jederzeit einen formlosen Antrag auf Datenlöschung an die E-Mail Adresse kontakt@raumklimatechnik.org richten. Wir werden dem Wunsch schnellstmöglich nachkommen.

Datenschutz-Folgeabschätzung

Eine sogenannte Datenschutz-Folgeabschätzung muss durch unseren Verein nicht durchgeführt werden, da kein hohes Risiko bei Datenverarbeitung besteht.

 

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Quelle: juraforum.de

Impressum

Verein der Förderer der Forschung und Lehre in der Raumklimatechnik e.V.
Mathieustraße 10
52074 Aachen

Telefon: 0241 80 49760
E-Mail: kontakt@raumklimatechnik.org

Vertreten durch:
den Vereinsvorsitzenden Prof. Dr.-Ing. Dirk Müller

Umsatzsteuer-ID:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach §27a Umsatzsteuergesetz:
201/5918/4341

Vereinsregister:
VR 5313 Amtsgericht Aachen

Satzung

Verein der Förderer der Forschung und Lehre in der Raumklimatechnik e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Verein der Förderer der Forschung und Lehre in der Raumklimatechnik e.V.“
  2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Aachen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel des Vereins

  1. Das Ziel des Vereins ist die Förderung der Ingenieurausbildung, der Wissenschaft und der Forschung auf dem Gebiet der Raumklimatechnik.
    Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    a) Förderung der wissenschaftlichen und praxisbezogenen Ingenieurausbildung,
    b) Durchführung studentischer Exkursionen,
    c) Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit,
    d) Vergabe von Forschungsprojekten,
    e) Durchführung von Tagungen, Veranstaltungen, Seminaren und Symposien,
    f) Beschaffung von Finanzmitteln zur Verwirklichung der Vereinszwecke.
  2. Der Verein wird seine gemeinnützigen Zwecke dadurch fördern, dass durch Verbreitung neuer Erkenntnisse aus Theorie und Praxis die Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und Kontinuität der Gebäude- und Energietechnikausbildung gefördert und gewährleistet wird.
  3. Zur Verfolgung seiner Zwecke darf der Verein seinerseits die Mitgliedschaft in anderen gemeinnützigen Vereinigungen oder Unternehmen erwerben.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §§ 52 ff AO.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines mit Ausnahme des Ersatzes von Aufwendungen, die sie für den Verein und dessen Zwecke getätigt haben.
  4. Es darf keine natürliche und juristische Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen in sonstiger Weise begünstigt werden.
  5. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösen des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Satzung anerkennen und bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Es besteht kein Aufnahmeanspruch. Der Widerspruch der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
  3. Ehrenmitglied kann werden, wer auf dem Gebiet der effizienten Energie-und Gebäudetechnik Hervorragendes geleistet oder die Ziele des Vereins außerordentlich gefördert hat und von der Mitgliederversammlung auf Beschluss ernannt wird.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. Sie erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.

§ 5 Austritt von Mitgliedern

  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf Teilhabe am Vereinsvermögen.

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    Ausschluss von Mitgliedern
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, wenn das betreffende Mitglied vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit.
  2. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam und ist dem Mitglied unverzüglich schriftlich durch den Vorstand mitzuteilen.
  3. Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn trotz zweimaligen Erinnerungsschreiben und nach schriftlicher Ankündigung des Ausschlusses der Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt wird.
  4. Der Ausschluss hebt die Verpflichtung zur Zahlung fälliger Beiträge nicht auf und gewährt keinerlei Ansprüche auf Rückgabe gezahlter Beiträge oder auf das Vermögen des Vereins.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und besitzen das aktive und passive Wahlrecht für den Vorstand.
  2. Alle Mitglieder sind berechtigt, der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten, die spätestens 1 Woche vor einer Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen müssen.
  3. Die Mitglieder sind an die Satzung sowie die satzungsmäßig gefassten Beschlüsse gebunden. Sie sind verpflichtet, den Verein bei der Erreichung seiner Ziele zu unterstützen.
  4. Die Mitglieder sind gehalten, jede Änderung der Wohnung oder des Sitzes dem Vorstand anzuzeigen.
  5. Jedes Mitglied hat einen Beitrag gemäß § 8 der Satzung zu zahlen.

§ 8 Mitgliedsbeiträge, Finanzierung

  1. Die aus den Aufgaben des Vereins erwachsenden Aufwendungen werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden gedeckt. Für die Zurverfügungstellung von Druckschriften des Vereins kann von den Mitgliedern kostendeckender Aufwendungsersatz erhoben werden. Umlagen können nur durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
  2. Die Erhebung und die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt, über die die Mitgliederversammlung nach Vorschlag durch den Vorstand beschließt.

§ 9 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 3/10 der Mitglieder oder durch Vorstandsbeschluss ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Mitteilung von Tagungsort und -zeit sowie Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen.
  3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende oder ein Stellvertreter.
  4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitglieder können sich durch schriftliche Vollmacht von einem anderen Mitglied vertreten lassen.
  5. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    5.1 Die Feststellung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes des abgelaufenen Geschäftsjahres des Fördervereins
    5.2 Die Wahl und die Entlastung des Vorstandes sowie die Wahl von Ehrenmitgliedern
    5.3 Die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes
    5.4 Die Beschlussfassung über Anträge gem. § 7 Absatz 1 und 2 der Satzung
    5.5 Ausschluss von Mitgliedern
    5.6 Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Zweckänderungen
    5.7 Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 11 Beschluss durch die Mitgliederversammlung

  1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 11 Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist eine so einberufene Versammlung nicht beschlussfähig, hat der Vorstand binnen einer Frist von 2 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Vorschläge zur Satzungsänderung müssen in der Tagesordnung enthalten sein.
  4. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  5. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die vorherige schriftliche Bestätigung des zuständigen Finanzamtes einzuholen, dass die Zweckänderung keine Auswirkung auf die Gemeinnützigkeit hat.
  6. Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst. Auf Antrag eines Mitglieds hat geheime Abstimmung durch Stimmzettel zu erfolgen.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollanten unterschrieben wird. Das Protokoll ist den Mitgliedern spätestens einen Monat nach der Mitgliederversammlung zuzustellen. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand erhoben wird. Falls der Widerspruch nicht vom Vorstand gelöst werden kann, ist das Protokoll der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 12 Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Schatzmeister und 2 weiteren Mitgliedern. Vorstand gem. § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten gemeinsam.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder oder Mitarbeiter/Bedienstete der dem Verein angehörenden juristischen Personen oder Personenvereinigungen sein.
  3. Nach Ablauf der Wahlperiode bleiben die Mitglieder des Vorstandes solange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Scheiden Mitglieder des Vorstands während einer Wahlperiode aus, so ist eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlperiode in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmen.
  4. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Leitung des Vereins und Festlegung von Maßnahmen, die zur Erfüllung der Vereinszwecke gemäß § 2 dieser Satzung notwendig sind,
    b) Aufnahme von Mitgliedern,
    c) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Überwachung der Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    d) Erstellung des Rechnungsabschlusses (Jahresbericht) sowie Abgabe des Tätigkeitsberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr und Aufstellung des Haushaltsplanes für das neue Geschäftsjahr und dessen Vorlage an die Mitgliederversammlung.
  5. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Arbeitsweise festlegt.
  7. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen durch einfache Mehrheit.
  8. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung, die durch das Finanzamt für Körperschaften oder das Registergericht vorgeschrieben werden, in eigener Verantwortlichkeit durchzuführen

§ 13 Rechnungsprüfung

  1. Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von 2 Jahren gewählt.
  2. Die Rechnungsprüfer überprüfen die satzungsmäßige Verwendung der Mittel des Vereins.
  3. Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung.

§ 14 Haftung

Für Verpflichtungen haftet nur das Vereinsvermögen.

§ 16 Mitteilungspflicht an das Finanzamt

  1. Dem Finanzamt sind folgende Beschlüsse unverzüglich mitzuteilen:
    1.1 Beschlüsse, durch die eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung nachträglich geändert, ergänzt, in die Satzung eingeführt oder aus ihr gestrichen wird.
    1.2 Beschlüsse, durch die der Verein aufgelöst, in eine andere Körperschaft eingegliedert oder sein Vermögen als Ganzes übertragen wird.

§ 17 Auflösung des Vereins

Bei wirksamem Auflösungsbeschluss durch die Mitgliederversammlung wird das gesamte Vermögen des Vereins bei seiner Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall des satzungsmäßigen Zwecks dem Land Nordrhein-Westfalen für unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke unter besonderer Beachtung der Belange der in § 2 genannten Fachgebiete übergeben.

Im Falle der Auflösung ist der Vorsitzende des Vorstandes Liquidator des Vereins gemäß § 76 BGB.

Der Beschluss über die Vermögensverwendung darf erst ausgeführt werden, wenn das zuständige Finanzamt eingewilligt hat.

§ 18 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Aachen.

$ 19 Salvatorische Klausel

Sofern einzelne Bestimmungen dieser Satzung aus gesetzlichen Gründen unwirksam sind oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch wirksame Bestimmungen ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. Soweit Lücken bestehen, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die sinnvoller Weise in die Vereinbarung aufgenommen worden wären, wäre die Angelegenheit von vornherein bedacht worden.

 

 

Aachen, den 22.06.2015

 

Der Verein

Der Verein der Förderer der Forschung und Lehre in der Raumklimatechnik unterstützt Aktivitäten in der Lehre und Forschung des Lehrstuhls für Gebäude- und Raumklimatechnik der RWTH Aachen.

Die Lehre auf dem Gebiet der Gebäudetechnik erhält mithilfe des Vereins und seiner Mitglieder einen stärken Praxisbezug. Es werden regelmäßig Exkursionen unterstützt sowie Vorträge aus der Praxis organisiert.

Die Forschung auf dem Gebiet der Gebäudetechnik wird durch die Durchführung von Fachsymposien und Tagungen sowie die Vergabe von kleineren Forschungsprojekten gefördert.

Die vom Verein organisierten Veranstaltungen dienen der Vernetzung zwischen Forschung und Praxis und führen dadurch zu einem beidseitigen Wissenstransfer. Neue Forschungsergebnisse können somit schnell in die Praxis einfließen und Fragestellungen aus der Praxis können wiederum in neue Forschungsansätze und Forschungsthemen formuliert werden.

Im Rahmen des Vereins wird zudem ein Alumni-Netzwerk ehemaliger Mitarbeiter und Studenten des Lehrstuhls für Gebäude- und Raumklimatechnik etabliert. Die regelmäßigen Treffen der „Ehemaligen“ ermöglichen sowohl eine bessere Vernetzung der verschiedenen Bereiche der Gebäudetechnik, als auch den Kontakt der Alumni mit der aktuellen Studierenden- und Absolventengeneration.

Der Verein betreibt einen Newsletter, durch den alle Mitglieder des Vereins sowohl über aktuelle Forschungsvorhaben und -ergebnisse des Lehrstuhls und der Branche, als auch über Veranstaltungen des Vereins informiert werden.