Satzung

Verein der Förderer der Forschung und Lehre in der Raumklimatechnik e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Verein der Förderer der Forschung und Lehre in der Raumklimatechnik e.V.“
  2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Aachen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel des Vereins

  1. Das Ziel des Vereins ist die Förderung der Ingenieurausbildung, der Wissenschaft und der Forschung auf dem Gebiet der Raumklimatechnik.
    Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    a) Förderung der wissenschaftlichen und praxisbezogenen Ingenieurausbildung,
    b) Durchführung studentischer Exkursionen,
    c) Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit,
    d) Vergabe von Forschungsprojekten,
    e) Durchführung von Tagungen, Veranstaltungen, Seminaren und Symposien,
    f) Beschaffung von Finanzmitteln zur Verwirklichung der Vereinszwecke.
  2. Der Verein wird seine gemeinnützigen Zwecke dadurch fördern, dass durch Verbreitung neuer Erkenntnisse aus Theorie und Praxis die Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und Kontinuität der Gebäude- und Energietechnikausbildung gefördert und gewährleistet wird.
  3. Zur Verfolgung seiner Zwecke darf der Verein seinerseits die Mitgliedschaft in anderen gemeinnützigen Vereinigungen oder Unternehmen erwerben.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §§ 52 ff AO.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines mit Ausnahme des Ersatzes von Aufwendungen, die sie für den Verein und dessen Zwecke getätigt haben.
  4. Es darf keine natürliche und juristische Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen in sonstiger Weise begünstigt werden.
  5. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösen des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Satzung anerkennen und bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Es besteht kein Aufnahmeanspruch. Der Widerspruch der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
  3. Ehrenmitglied kann werden, wer auf dem Gebiet der effizienten Energie-und Gebäudetechnik Hervorragendes geleistet oder die Ziele des Vereins außerordentlich gefördert hat und von der Mitgliederversammlung auf Beschluss ernannt wird.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. Sie erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.

§ 5 Austritt von Mitgliedern

  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf Teilhabe am Vereinsvermögen.

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    Ausschluss von Mitgliedern
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, wenn das betreffende Mitglied vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit.
  2. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam und ist dem Mitglied unverzüglich schriftlich durch den Vorstand mitzuteilen.
  3. Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn trotz zweimaligen Erinnerungsschreiben und nach schriftlicher Ankündigung des Ausschlusses der Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt wird.
  4. Der Ausschluss hebt die Verpflichtung zur Zahlung fälliger Beiträge nicht auf und gewährt keinerlei Ansprüche auf Rückgabe gezahlter Beiträge oder auf das Vermögen des Vereins.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und besitzen das aktive und passive Wahlrecht für den Vorstand.
  2. Alle Mitglieder sind berechtigt, der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten, die spätestens 1 Woche vor einer Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen müssen.
  3. Die Mitglieder sind an die Satzung sowie die satzungsmäßig gefassten Beschlüsse gebunden. Sie sind verpflichtet, den Verein bei der Erreichung seiner Ziele zu unterstützen.
  4. Die Mitglieder sind gehalten, jede Änderung der Wohnung oder des Sitzes dem Vorstand anzuzeigen.
  5. Jedes Mitglied hat einen Beitrag gemäß § 8 der Satzung zu zahlen.

§ 8 Mitgliedsbeiträge, Finanzierung

  1. Die aus den Aufgaben des Vereins erwachsenden Aufwendungen werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden gedeckt. Für die Zurverfügungstellung von Druckschriften des Vereins kann von den Mitgliedern kostendeckender Aufwendungsersatz erhoben werden. Umlagen können nur durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
  2. Die Erhebung und die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt, über die die Mitgliederversammlung nach Vorschlag durch den Vorstand beschließt.

§ 9 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 3/10 der Mitglieder oder durch Vorstandsbeschluss ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Mitteilung von Tagungsort und -zeit sowie Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen.
  3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende oder ein Stellvertreter.
  4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitglieder können sich durch schriftliche Vollmacht von einem anderen Mitglied vertreten lassen.
  5. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    5.1 Die Feststellung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes des abgelaufenen Geschäftsjahres des Fördervereins
    5.2 Die Wahl und die Entlastung des Vorstandes sowie die Wahl von Ehrenmitgliedern
    5.3 Die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes
    5.4 Die Beschlussfassung über Anträge gem. § 7 Absatz 1 und 2 der Satzung
    5.5 Ausschluss von Mitgliedern
    5.6 Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Zweckänderungen
    5.7 Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 11 Beschluss durch die Mitgliederversammlung

  1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 11 Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist eine so einberufene Versammlung nicht beschlussfähig, hat der Vorstand binnen einer Frist von 2 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Vorschläge zur Satzungsänderung müssen in der Tagesordnung enthalten sein.
  4. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  5. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die vorherige schriftliche Bestätigung des zuständigen Finanzamtes einzuholen, dass die Zweckänderung keine Auswirkung auf die Gemeinnützigkeit hat.
  6. Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst. Auf Antrag eines Mitglieds hat geheime Abstimmung durch Stimmzettel zu erfolgen.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollanten unterschrieben wird. Das Protokoll ist den Mitgliedern spätestens einen Monat nach der Mitgliederversammlung zuzustellen. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand erhoben wird. Falls der Widerspruch nicht vom Vorstand gelöst werden kann, ist das Protokoll der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 12 Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Schatzmeister und 2 weiteren Mitgliedern. Vorstand gem. § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten gemeinsam.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder oder Mitarbeiter/Bedienstete der dem Verein angehörenden juristischen Personen oder Personenvereinigungen sein.
  3. Nach Ablauf der Wahlperiode bleiben die Mitglieder des Vorstandes solange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Scheiden Mitglieder des Vorstands während einer Wahlperiode aus, so ist eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlperiode in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmen.
  4. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Leitung des Vereins und Festlegung von Maßnahmen, die zur Erfüllung der Vereinszwecke gemäß § 2 dieser Satzung notwendig sind,
    b) Aufnahme von Mitgliedern,
    c) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Überwachung der Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    d) Erstellung des Rechnungsabschlusses (Jahresbericht) sowie Abgabe des Tätigkeitsberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr und Aufstellung des Haushaltsplanes für das neue Geschäftsjahr und dessen Vorlage an die Mitgliederversammlung.
  5. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Arbeitsweise festlegt.
  7. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen durch einfache Mehrheit.
  8. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung, die durch das Finanzamt für Körperschaften oder das Registergericht vorgeschrieben werden, in eigener Verantwortlichkeit durchzuführen

§ 13 Rechnungsprüfung

  1. Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von 2 Jahren gewählt.
  2. Die Rechnungsprüfer überprüfen die satzungsmäßige Verwendung der Mittel des Vereins.
  3. Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung.

§ 14 Haftung

Für Verpflichtungen haftet nur das Vereinsvermögen.

§ 16 Mitteilungspflicht an das Finanzamt

  1. Dem Finanzamt sind folgende Beschlüsse unverzüglich mitzuteilen:
    1.1 Beschlüsse, durch die eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung nachträglich geändert, ergänzt, in die Satzung eingeführt oder aus ihr gestrichen wird.
    1.2 Beschlüsse, durch die der Verein aufgelöst, in eine andere Körperschaft eingegliedert oder sein Vermögen als Ganzes übertragen wird.

§ 17 Auflösung des Vereins

Bei wirksamem Auflösungsbeschluss durch die Mitgliederversammlung wird das gesamte Vermögen des Vereins bei seiner Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall des satzungsmäßigen Zwecks dem Land Nordrhein-Westfalen für unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke unter besonderer Beachtung der Belange der in § 2 genannten Fachgebiete übergeben.

Im Falle der Auflösung ist der Vorsitzende des Vorstandes Liquidator des Vereins gemäß § 76 BGB.

Der Beschluss über die Vermögensverwendung darf erst ausgeführt werden, wenn das zuständige Finanzamt eingewilligt hat.

§ 18 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Aachen.

$ 19 Salvatorische Klausel

Sofern einzelne Bestimmungen dieser Satzung aus gesetzlichen Gründen unwirksam sind oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch wirksame Bestimmungen ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. Soweit Lücken bestehen, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die sinnvoller Weise in die Vereinbarung aufgenommen worden wären, wäre die Angelegenheit von vornherein bedacht worden.

 

 

Aachen, den 22.06.2015

 

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